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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/9 U 15/09   

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https://dejure.org/2012,124152
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/9 U 15/09 (https://dejure.org/2012,124152)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.03.2012 - L 14/9 U 15/09 (https://dejure.org/2012,124152)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. März 2012 - L 14/9 U 15/09 (https://dejure.org/2012,124152)
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  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/9 U 15/09
    Feststellbare Unfallfolgen sind solche Gesundheitsschäden, deren wesentliche (Teil-) Ursache der Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls war oder die einem Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, Rn. 14, www.juris.de).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/9 U 15/09
    Für die der Zusammenhangsprüfung zugrunde liegenden Merkmale, z.B. des Gesundheitserst- und Gesundheitsfolgeschadens bedarf es dagegen des Vollbeweises (vgl. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Rn. 16, www.juris.de).
  • BSG, 31.07.1985 - 2 RU 74/84

    Unfälle aus innerer Ursache - Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/9 U 15/09
    Eine wesentliche Ursache liegt vor, wenn sich die beruflichen Einwirkungen nach medizinischen Erkenntnissen als so stark herausstellen, dass demgegenüber berufsunabhängige Faktoren entscheidend zurücktreten bzw. die beruflichen Einwirkungen gegenüber den sonstigen Faktoren zumindest gleichwertig sind (wesentliche Teilursache; ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. Urteil des BSG vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 75).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/9 U 15/09
    Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Acht bleiben müssen (BSGE 22, 203, 209; BSGE 43, 110, 113).
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